Für Spenden, Zustiftungen, Vermächtnisse und Erbschaften an uns genießen Sie eine Reihe von steuerlichen Vorteilen. Alle Zuwendungen an die Freunde der Staatsgalerie sind steuerlich abzugsfähig. Ab Beträgen von 300 Euro erhalten Sie eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung), für Beträge unter 300 Euro genügt ein Einzahlungs- oder Abbuchungsbeleg zur Vorlage beim Finanzamt. Zuwendungen an die Freunde der Staatsgalerie können in Höhe von bis zu 20 Prozent Ihrer gesamten Einkünfte als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Für Firmen gelten andere Regelungen.
Zustiftungen in den Vermögensstock unserer Förderstiftung sind bis zu einem Betrag von 1 Million Euro steuerlich abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag kann auf bis zu zehn Jahre verteilt werden. Darüber hinaus sind Zustiftungen von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit. Bei testamentarischen Zuwendungen honorieren die Steuerbehörden Ihre Gabe und Ihr Engagement: Auf ein Erbe oder ein Vermächtnis zugunsten der Freunde der Staatsgalerie entfallen keine Erbschaftssteuern. Ihre Zuwendung fließt ungeschmälert in das Vermögen des Vereins. Handelt es sich bei den Zustiftungen, Zuwendungen oder Vermächtnissen um Kunstwerke, gelten außerdem besondere Befreiungsvorschriften für Kunstgegenstände und Kunstsammlungen.
Sie möchten die Freunde der Staatsgalerie mit einem Kunstwerk oder einer größeren Geldsumme beschenken oder in Form einer Zustiftung in unsere Förderstiftung bedenken? In diesem Fall empfehlen wir, vorab einen Steuer- oder Finanzberater zu konsultieren, der Ihre individuelle Situation analysiert und Sie fachmännisch berät.